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Presse Kundenbrief [1.549 KB] 2008

Die BGW gehört zu den Berufsgenossenschaften, die durch ihre Satzung(§3 SGB VII) die Versicherungspflicht für Unternehmer eingeführt hat. Versichert sind alle Arbeitnehmer und Unternehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseurbranche - auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten gehören dazu. Die Mindestversicherungssumme beträgt in 2002, 17.000 ¥ (West) und 15.000 ¥ (Ost). Die Höchstversicherungssumme beträgt in 72.000 ¥ (2002).
Zum Kreis der Pflichtversicherten gehören zum Beispiel Berufe, wie
Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Fußpfleger, Logopäden, Kranken- und Altenpfleger, Betreiber von ambulanten Pflegediensten, Betreiber von privaten Tageseinrichtungen für Kinder.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht für Unternehmer. Diese Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz. Nach §4 SGB VII Abs.3 sind von der Versicherungspflicht befreit „selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker." Hier besteht aber wieder die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.

Dies bedeutet, dass zum einen zu prüfen ist, ob die geplange Selbständigkeit tatsächlich einer Pflichtversicherung durch die BGW bedarf, auch wenn keine ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Wenn nein, so ist zu prüfen, ob Beitrag und Leistungen angemessen sind (es sich also lohnt freiwillig bei der BGW zu versichern), oder ob es günstiger ist, die Risiken für Berufs- und Wegeunflle, sowie gegen Folgen von Berufskrankheiten bei einer privaten Verischerung abzusichern.

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