Gegenüberstellung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Sind unter einer GebüH-Nr. verschiedene Leistungen aufgeführt, die in der GOÄ unter verschiedenen Nrn. mit einer einheitlichen Gebühr bewertet werden, ist der GebüH- Nr. nur die GOÄ-Nr. für die erste Leistung gegenübergestellt. Ist eine Leistungsbeschreibung nur bedingt vergleichbar, ist der GOÄ-Nr. das Kennzeichen A für analoge Bewertung vorangestellt. In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen sind analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, wie z. B. ,,wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt‘‘. Link [79 KB]
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