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Heilpraktikeranwärter-Haftpflicht

Die Heilpraktikeranwärter-Haftpflicht inklusive Studienausfallversicherung:

Mit Deckungssummen von 1.000.000 EUR pauschal für Personen und Sachschäden 100.000 EUR für Vermögensschäden (bei zweifacher Jahresmaximierung) Und dies bei einer Vertragsdauer von nur einem 1 Jahr und einem geringen Beitrag. Weiterhin bestehen besondere Bedingungen für Heilpraktikeranwärter/Studienteilnehmer an einer deutschen Heilpraktikerschule, zB:

Unentgeltliche Behandlungen

1.Unentgeltliche Behandlungen für Familienmitglieder und Bekannten

Erweiterung der Allgemeinen Bestimmungen für die Privat-Haftpflicht, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus unentgeltlichen, dem Ausbildungsstand entsprechenden Heilbehandlungen im Familien- und Bekanntenkreis mitversichert.

Studienkosten-Ausfallversicherung:

2. Studienkosten-Ausfallversicherung:

Versichert sind mit Beginn der Ausbildung an einer deutschen Heilpraktikerschule die verbleibenden Ausbildungskosten für die Heilpraktikerschule, die durch Abbruch wegen der Unmöglichkeit einer Fortsetzung dieser Ausbildung entstehen. Als Unmöglichkeit einer Fortsetzung der Ausbildung gelten -eine schwere Unfallverletzung mit mindestens 50% Invalidität gemäß der Invaliditätsgradstaffel der Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 95). -eine zu Beginn der Ausbildung nicht bekannte schwere Erkrankung (z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, Nierenversagen), die nach ärztlicher Feststellung eine Weiterführung des Studiums und damit auch eine spätere Berufsausbildung unmöglich macht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und nachzuweisen. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltend gemachten verbleibenden Ausfallschaden, jedoch höchstens 10.000 EUR. Der Versicherer ersetzt die Ausbildungskosten in dem Verhältnis, wie die gesamte Ausbildungsdauer, für die der VN bereits die Ausbildungskosten entrichtet hat, zur verbleibenden Restlaufzeit der Ausbildung – zum Zeitpunkt des Schadensfalles – stehen.

Laufzeit

3. Laufzeit

Der durch diese Besonderen Bedingungen gebotene Versicherungsschutz erlischt spätestens vier Jahre nach Beginn dieses Vertrages oder sofern dies früher eintritt zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, auch bei vorzeitigem Abbruch.
Dem Versicherer ist die Beendigung der Ausbildung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises anzuzeigen. Der Versicherer verpflichtet sich dem Versicherungsnehmer bei Vorlage eines Zulassungsnachweises als Heil- oder Tierheilpraktiker ein Angebot zu einer Berufshaftpflichtversicherung, in der die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert ist, zu unterbreiten. Endet die Deckung durch Zeitablauf oder mit Beendigung der Ausbildung bzw. unterlässt der Versicherungsnehmer die obige Anzeige oder lehnt er das Angebot des Versicherers auf Berufshaftpflichtversicherung ab, so wird die Privathaftpflichtversicherung unter Fortfall der durch diese Besonderen Bedingungen gebotenen Deckung zu ansonsten unveränderten Konditionen fortgeführt.

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